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Anlage 2 RohmilchGütV – (zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 60 - 61) Vorbemerkung: Die in den Abschnitten A bis F jeweils festgelegte Mindestanzahl an Proben und die in Abschnitt G festgelegte Mittelwertbildung beziehen sich auf den einzelnen Erzeuger. Eine Probe kann für die Güteuntersuchung auf mehrere Gütemerkmale und mehrere Substanzgruppen von Hemmstoffen verwendet werden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Güteuntersuchung der jeweiligen Gütemerkmale nicht beeinträchtigt wird. Soweit es nicht anders geregelt ist, müssen die Proben in Bezug auf das jeweilige Gütemerkmal von unterschiedlichen Tagen des Kalendermonats stammen. A. Fettgehalt I. Zur Feststellung des Fettgehaltes sind je Kalendermonat mindestens drei Proben nach Verfahren zu untersuchen, die in Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I Nummer 1 oder 5 festgelegt sind. II. Erfolgt die Abholung dauerhaft - 1. nicht im Rhythmus von 24 Stunden oder eines Mehrfachen dieses Zeitraums, sind abweichend von Unterabschnitt I die Proben an mindestens der Hälfte aller Tage mit Rohmilchübernahmen in einem Kalendermonat zu untersuchen, oder - 2. in Form der separaten Rohmilchübernahme eines Morgen- und Abendgemelks, sind abweichend von Unterabschnitt I mindestens …

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