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§ 9 RSG – Beirat

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein: 1. die Interessen des Bundes und der Länder, 2. die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie 3. die Interessen der Verbraucher.

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