§ 19 RTrAbwG – Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
(1) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt seiner Bestellung eine Vermögensübersicht anzufertigen.
(2) Der Abwickler erfüllt zunächst die Ansprüche, die durch ihn begründet worden sind, und die Ansprüche, welche im Falle des Insolvenzverfahrens als Aussonderungsrechte zu befriedigen wären oder im Wege der abgesonderten Befriedigung erfüllt werden könnten. Der Abwickler erfüllt anschließend ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig Ansprüche nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 und danach die durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellten Personen begründeten Ansprüche sowie die Ansprüche aus sonstigen Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des Vermögens des öffentlichen Rechtsträgers.
(3) Der Abwickler hat für den Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist (§ 12 Abs. 1) eine weitere Vermögensübersicht anzufertigen und erfüllt sodann ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung, auf Versorgungsrenten aus einem Versicherungsverhältnis und auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, soweit diese Ansprüche …