§ 10 RVermG – Formvorschriften für die Übertragung von Rechten
Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes: 1. Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form. 2. § 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden. 3. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.