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§ 14 RVermG – Ausgleich zwischen Bund, Ländern und sonstigen Verwaltungsträgern

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensrechten (§ 1) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) vereinnahmte oder verausgabte Beträge unter Ausschluß etwa bestehender Erstattungsansprüche für Rechnung dessen, dem sie zugeflossen oder von dem sie geleistet worden sind. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Im übrigen stehen Ansprüche des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (Gemeindeverband), die sich rechtlich oder wirtschaftlich auf ein einzelnes Vermögensrecht (§ 1) beziehen und im Zusammenhang mit dessen Verwaltung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, demjenigen zu, dem das Vermögensrecht nach diesem Gesetz zusteht oder zustehen würde. Verbindlichkeiten des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (Gemeindeverband), die sich rechtlich oder wirtschaftlich auf ein einzelnes Vermögensrecht (§ 1) beziehen und im Zusammenhang mit dessen Verwaltung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind von demjenigen zu erfüllen, dem das Vermögensrecht nach diesem Gesetz zusteht oder zustehen würde. Im Verhältnis von Bund und Ländern wird für die …