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§ 13 RVG – Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

| Gegenstands- wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro | | --- | --- | --- | | 2 000 | 500 | 41,50 | | 10 000 | 1 000 | 59,50 | | 25 000 | 3 000 | 55,00 | | 50 000 | 5 000 | 86,00 | | 200 000 | 15 000 | 99,50 | | 500 000 | 30 000 | 140,00 | | über 500 000 | 50 000 | 175,00 |

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.

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