§ 5 SaatV – Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn 1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais und Sorghum mindestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist; 2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt; 3. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können und 4. in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Artengruppe, b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner erzeugt wird.
Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden folgende Artengruppen gebildet: 1. Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe, 2. Kohlrübe und Futterkohl, 3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing und Rosenkohl, 4. Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.
(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt …
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