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§ 12 SaatVerkG 1985 – Standardsaatgut

(1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle durch die Nachkontrollstelle. Die Nachkontrolle erstreckt sich auf die Sortenechtheit des Saatgutes und seines Aufwuchses, die Erfüllung der Anforderungen an das Saatgut sowie auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4.

(2) Wer Saatgut, das als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, im Inland erzeugt, hat Aufzeichnungen zu machen über 1. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes, 2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Beschaffenheit und die Empfänger des abgegebenen Saatgutes, 3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes.

(3) Wer Standardsaatgut im Inland als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutes und Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zu machen.

(4) Wer nach Absatz 2 oder 3 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat 1. die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre …