§ 2 SaatVerkG 1985 – Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Saatgut: a) Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen, b) Pflanzgut von Kartoffel, c) Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen; 1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile a) von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen, b) von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse; 2. Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich; 3. Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist; 4. Zertifiziertes Saatgut: a) Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus …
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