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§ 3 SaatVerkG 1985 – Inverkehrbringen von Saatgut

(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist, 2. sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es a) bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht, b) bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist, c) bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist, 3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist, 4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist, 5. es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2, 6. es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist, 7. sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist, 8. es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke …