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§ 30 SaatVerkG 1985 – Voraussetzungen für die Sortenzulassung

(1) Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 zugelassen, wenn sie 1. unterscheidbar, 2. homogen und 3. beständig ist, 4. landeskulturellen Wert hat sowie 5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versagung ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen die Versagungsgründe ausgeräumt werden können.

(2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei 1. Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen, 2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, 3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind, 4. anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Sorten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes erfüllt haben und in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen worden sind und der …