Rechtsbibliothek

§ 4 SaatVerkG 1985 – Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Saatgut wird anerkannt, wenn 1. - a) die Sorte nach § 30 zugelassen ist, b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder c) das Saatgut der Sorte nach § 55 Abs. 2 anerkannt werden darf; 2. der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforderungen entspricht; 3. das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit entspricht; 4. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und 5. mit der Sortenzulassung verbundene Auflagen erfüllt sind.

Die Anerkennung als Standardpflanzgut setzt ferner voraus, dass das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweiligen Rebsorte zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist. Die Anerkennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus, dass das Saatgut den für Basissaatgut festgesetzten Anforderungen entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für Vorstufensaatgut abweichende Anforderungen festgesetzt sind.