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§ 5 SaatVerkG 1985 – Ausführungsvorschriften für die Anerkennung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Förderung der Saatgutqualität festzusetzen: a) die Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche, insbesondere in Bezug auf - aa) den zulässigen Besatz mit Pflanzen anderer Sorten und Arten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen (Fremdbesatz), - bb) den zulässigen Befall mit Schadorganismen und Krankheiten (Gesundheitszustand), - cc) Mindestentfernungen zu anderen Beständen, b) die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, c) bei Pfropfrebe die Kombination von Edelreisern und Unterlagen; 2. soweit es zur Förderung der Saatgutqualität im Interesse der Verbraucher geboten ist, Arten zu bestimmen, bei denen Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf; 3. soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei denen Zertifiziertes …