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§ 8 SaatVerkG 1985 – Verpflichtungen des Saatguterzeugers

Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über 1. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes, 2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes, 3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und 4. den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.

Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.

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