Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Im Gesetz
- § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
- § 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
- § 5 Verschwiegenheitspflicht
- § 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
- § 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
- § 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
- § 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
- § 10 Sonstige Vorschriften
- § 11 Zugang zu Informationen
- § 12 Sanierungsplanung
- § 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
- § 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
- § 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
- § 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
- § 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 19 Vereinfachte Anforderungen
- § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
- § 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
- § 21a Verordnungsermächtigung
- § 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 24 Abtretungsverbot
- § 25 Genehmigungserfordernis
- § 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
- § 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
- § 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
- § 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
- § 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
- § 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 35 Offenlegungspflichten
- § 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 37 Abberufung der Geschäftsleitung
- § 38 Vorläufiger Verwalter
- § 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
206 §§