§ 11 SanktDG – Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann bei Personen und Personengesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, ein Verfahren zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einleiten (sanktionsbezogenes Vermögensermittlungsverfahren). Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
(2) Zur Durchführung des sanktionsbezogenen Vermögensermittlungsverfahrens hat die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei Nichtvorliegen einer Meldung nach § 10 Absatz 1 …