§ 15 SanktDG – Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung
(1) Unbeschadet der bestehenden Meldepflichten errichtet die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ein System zur Annahme von Hinweisen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, hinsichtlich derer es die Aufgabe der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.
(2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf die Identität einer Person, die einen Hinweis erstattet hat, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der hinweisgebenden Person bekanntgeben. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Weitergabe der Information an Behörden und Gerichte im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist oder die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung berichtet in ihrer jährlichen Statistik gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in abgekürzter oder zusammengefasster Form über die im Berichtszeitraum eingegangenen …
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