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§ 2 SanktDG – Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann die erforderlichen Maßnahmen treffen 1. zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sowie 2. zur Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.

Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.

(2) Insbesondere kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz 1. von natürlichen oder juristischen …

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