§ 5 SanktDG – Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für Güterverkehr, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundeszentralamt für Steuern, die Landesfinanzbehörden und die Behörden der Zollverwaltung dürfen für Zwecke der Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen personenbezogene Daten unter entsprechender Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übermitteln; gesetzliche Verschwiegenheitspflichten …
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