§ 1 SatDSiG – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt 1. für den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen a) durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts, b) durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder c) soweit das unveränderbare Absetzen der Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbitalsystems vom Bundesgebiet aus erfolgt; 2. für den Umgang mit den Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem nach Nummer 1 erzeugt worden sind, bis zu deren Verbreiten a) durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts, b) durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder c) soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesgebiet aus erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Betrieb hochwertiger Erdfernerkundungssysteme durch eine staatliche Stelle mit militärischen oder nachrichtendienstlichen Aufgaben, soweit die Kenntnisnahme der erzeugten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Von der Anwendung des Gesetzes ist abzusehen, wenn der Betrieb eines …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).