§ 18 SatDSiG – Dokumentationspflicht
(1) Der Datenanbieter ist verpflichtet, alle Anfragen auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aufzuzeichnen. Dies umfasst 1. die Anfrage einschließlich der Personen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, und deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes, 2. die Prüfung der Identität des Anfragenden, 3. das Verfahren und das Ergebnis der Prüfung auf Sensitivität der Anfrage nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3, 4. den Auftrag gegenüber dem Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems auf Erzeugung der Daten, 5. die Empfangsprotokolle von Bodensegmenten, 6. die Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement, 7. die Protokolle der Verarbeitungsketten des Bodensegments, 8. die Metadaten der Daten, insbesondere das Zielgebiet, den Zeitpunkt der Erzeugung der Daten, den Sensorbetriebsmodus und die Parameter der Verarbeitung der Daten, 9. die Transferprotokolle oder Lieferscheine einschließlich Auslieferungsbestätigungen in Bezug auf die Bedienung der Anfrage und 10. die Rechnungen.
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