§ 23 SatDSiG – Vergütung
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.
(2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.
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