§ 24 SBG 2016 – Personalangelegenheiten
(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt: 1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge, 2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge, 3. Status- oder Laufbahnwechsel, 4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten, 5. Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, 6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und 7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.
(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung 1. von Sonderurlaub, 2. von Betreuungsurlaub, 3. einer Nebentätigkeit, 4. einer Teilzeitbeschäftigung, 5. von ortsunabhängigem …
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