§ 25 SBG 2016 – Dienstbetrieb
(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson anzuhören 1. zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie 2. zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne.
(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei 1. der Gestaltung des Dienstbetriebes, 2. der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, 3. der Festlegung der dienstfreien Werktage, 4. der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiensten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie 5. der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten.
Auf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.
(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei 1. der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, 2. der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen, 3. der …
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