§ 4 SBG 2016 – Wählergruppen und Wahlbereiche
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften bilden jeweils eine Wählergruppe. Jede Wählergruppe, die mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfasst, wählt eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen in folgenden Wahlbereichen: 1. in Einheiten, 2. auf Schiffen und Booten der Marine, 3. in Stäben der Verbände und Großverbände sowie vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen, 4. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen, 5. in der Regel in multinationalen Dienststellen und Einrichtungen.
(2) In Universitäten wählen die Studierenden eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist. Die Wahl ist wählergruppenübergreifend durchzuführen.
(3) Soldatinnen und Soldaten wählen ungeachtet ihrer Beteiligungsrechte in ihrem Stammtruppenteil Vertrauenspersonen und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist, in folgenden Dienststellen oder Einrichtungen: 1. in Schulen oder vergleichbaren …
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