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§ 42 SBG 2016 – Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt 1. mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonenausschüsse, 2. durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jeweiligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist, 3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, 4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, 5. durch Versetzung aus dem jeweiligen Kommandobereich, 6. durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Soldatinnen und Soldaten zum Personalrat wählen, 7. zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauenspersonen, sondern zum Personalrat wählen, 8. …

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