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§ 13 SBGWV 2017 – Auszählung

(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.

(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.

(3) Ungültig sind Stimmzettel, 1. auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind, 2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder 3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln zu trennen.