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§ 16 SBGWV 2017 – Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren

(1) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.

(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widersprechen Wahlberechtigte diesem Verfahren, wird geheim gewählt.

(3) Wird durch Handaufheben gewählt, nimmt der Wahlvorstand die Stimmauszählung vor und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Er sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und so gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmen öffentlich aus und stellt das Ergebnis der Wahl fest.