§ 25 SBGWV 2017 – Wahlausschreiben
(1) Der zentrale Wahlvorstand erlässt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen an allgemein zugänglichen Stellen durch Aushang bekannt zu geben.
(2) Das Wahlausschreiben enthält 1. zu jedem Mitglied des zentralen Wahlvorstands a) den Familiennamen, b) die Vornamen, c) den Dienstgrad und d) die Dienststelle, 2. die Kommandobereiche und Organisationsbereiche sowie die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstande gebildet werden, 3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind, 4. den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe, 5. die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie 6. das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass 1. nur Vertrauenspersonen wählen dürfen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können, 3. nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die …
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