§ 26 SBGWV 2017 – Wählerverzeichnis
(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils 1. den Familiennamen, 2. die Vornamen, 3. den Dienstgrad und 4. die Einheit oder Dienststelle.
(2) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Verwendung im Ausland in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt.
(4) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.