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§ 18 SchaumwZwStG 2009 – Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. der Schaumwein unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird, 2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder 3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.

(2) Steuerschuldner ist 1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex, 2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.

§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.