Rechtsbibliothek

§ 20a SchaumwZwStG 2009 – Zertifizierte Empfänger

(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Schaumwein, der aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall

empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für 1. den Empfang von Schaumwein aus dem Steuergebiet, der über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde, oder 2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Schaumwein als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, 1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und 2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.