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§ 23 SchaumwZwStG 2009 – Steuerbefreiungen

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, 2. zur Herstellung von Essig, 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind, 4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein oder andere alkoholhaltige Getränke, 5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, 6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Schaumwein und andere alkoholhaltige Getränke, oder 7. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er 1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder …