§ 25 SchaumwZwStG 2009 – Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
(1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der nach § 20c oder § 21 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit ein Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler.
(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte 1. durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat a) der Schaumwein von der Steuer befreit ist, b) der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder c) die fällige Steuer entrichtet worden ist, 2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat …