§ 3 SchaumwZwStG 2009 – Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unter Aussetzung der Schaumweinsteuer anzuwenden ist; 3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Schaumwein erfasst, der a) sich in keinem der folgenden Verfahren befindet: - aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2, - bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex, - cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex, - dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex, - ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und b) nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das …