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§ 12 SchRegO

Bei der Anmeldung eines Binnenschiffs sind anzugeben: 1. der Name, die Nummer oder das sonstige Merkzeichen des Schiffs; 2. die Gattung und der Hauptbaustoff; 3. der Heimatort; 4. der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist; 5. bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, die größte Tragfähigkeit, bei anderen Schiffen die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung sowie bei Schiffen mit eigener Triebkraft außerdem die Maschinenleistung; 6. der Eigentümer, bei mehreren Eigentümern die Größe der einzelnen Anteile; 7. der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums.

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