§ 6 SchSV 1998 – Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen
(1) Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach Anlage 1a einzuhalten. Maßgeblich ist 1. für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbindung mit Teil 7, 2. für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiserbalje Anlage 1a Teil 2, 3. für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3, 4. für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4, 5. für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5, 6. für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbindung mit Teil 7,
soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(1a) Absatz 1 Nummer 6 gilt für 1. ein Schiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes oder 2. ein Schiff, das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Aufsicht des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient,
nur, soweit der Betreiber des Schiffes einen Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Erteilung aller erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen stellt. Ein Antrag auf Erteilung lediglich einzelner Zeugnisse und Bescheinigungen ist nicht zulässig.