§ 14a SchwarzArbG 2004 – Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14b selbstständig durch, wenn die Tat eine Straftat darstellt nach 1. § 266a des Strafgesetzbuches oder 2. § 263 des Strafgesetzbuches bei der auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden.
Die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren sind anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist, 2. eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung beantragt werden soll, 3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 der Strafprozessordnung beantragt werden soll, 4. die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist, 5. der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer anderen, prozessual …