§ 1 SchwPestV 1988
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäische Schweinepest), wenn diese a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis), b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologisch-anatomische und epidemiologische Untersuchung oder c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten festgestellt ist; 2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der a) klinischen, b) pathologisch-anatomischen oder c) serologischen Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest befürchten lässt; 3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn diese durch a) virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis) oder b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) festgestellt ist; 4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest befürchten lässt.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest geimpft sind.