§ 11b SchwPestV 1988 – Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Absatz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen 1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte, 2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder 3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. im Falle der Schweinepest a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG - aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 30 Tage, - bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 21 Tage vergangen sind, b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4, - aa) im Falle des …