§ 28 SEBG – Jährliche Unterrichtung und Anhörung
(1) Die Leitung der SE hat den SE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere 1. die Geschäftsberichte, 2. die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, 3. die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden.
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere 1. die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage; 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage; 3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung; 4. Investitionen (Investitionsprogramme); 5. grundlegende Änderungen der Organisation; 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren; 7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion; 8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben; 9. die …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).