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§ 29 See-BV – Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise

(1) Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum 1. Nautischen Wachoffizier NWO, 2. Ersten Offizier NEO und 3. Kapitän NK.

Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 ein.

(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum 1. Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 und 2. Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500.

(3) Für den nautischen Schiffsdienst 1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt und mit höchstens 12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden, sowie 2. auf Börtebooten

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