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§ 5 See-BV – Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen

(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat 1. seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter, 2. seine persönliche Eignung nach § 7, 3. seine fachliche Eignung a) im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder b) im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, 4. die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und 5. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis

nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um 1. ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker, 2. einen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung oder für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, 3. einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren …

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