Anlage 2 See-BV – (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 483; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*1.\*\* Lehrgänge Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne. \*\*2.\*\* Anforderungen Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. \*\*3.\*\* Teilnehmer An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll. \*\*4.\*\* Lehrgangsziele Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren. \*\*5.\*\* Lehrgangsinhalte Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen: 5.1 Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland, 5.2 Aufgaben und Struktur …
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