Rechtsbibliothek

Anlage 4 See-BV – (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3257 - 3258) \*\*1.\*\* Allgemeines Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter. \*\*2.\*\* Anwendungsbereich 2.1 Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung .1 nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke), .2 nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und .3 für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes. \*\*3.\*\* Anmeldung zur Prüfung 3.1 Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prüfungsbehörde) erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung muss spätestens zehn Werktage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. In Einzelfällen kann die …

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).