Anlage 6 See-BV – (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3264 - 3267)
Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte \*\*1.\*\* Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1.1 Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle) 1.2 Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel 1.3 Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse 1.4 Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und weiteren Hilfsmitteln 1.5 Einrichten des Arbeitsplatzes 1.6 Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß \*\*2.\*\* Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen 2.1 Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unterlagen und Betriebsanleitungen 2.2 Anfertigen von Skizzen 2.3 Anwenden von Normen und Toleranzen \*\*3.\*\* Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen 3.1 Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen …
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