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Anlage 7 See-BV – (zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen: 1. Kommunikation, 2. Schiffsbetriebstechnik, 3. Instandhaltung, 4. Elektrotechnik, Leittechnik, 5. Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.

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