§ 14 SeeArbG – Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
(1) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich ist, um 1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden, 2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beurteilung Rechnung zu tragen, 3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärzte zu überwachen,
gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen, dass eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung ausschließlich durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durchgeführt und das Seediensttauglichkeitszeugnis durch diese erteilt wird. Die Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis einzutragen.
(2) Wenn die Berufsgenossenschaft Grund zu der Annahme hat, dass ein Besatzungsmitglied die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit nicht mehr erfüllt, kann sie anordnen, dass sich das Besatzungsmitglied binnen einer bestimmten Frist einer Untersuchung bei einem Arzt des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft zu unterziehen hat. In der Anordnung nach Satz 1 kann die Berufsgenossenschaft auch anordnen, dass die Untersuchung abweichend von Satz 1 bei einem vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft bestimmten Facharzt zu erfolgen hat. Der Facharzt ist verpflichtet, das Gutachten …