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§ 19 SeeArbG – Seediensttauglichkeitsverzeichnis

(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seediensttauglichkeitsuntersuchungen (Seediensttauglichkeitsverzeichnis).

(2) Das Seediensttauglichkeitsverzeichnis wird zur Speicherung von Daten geführt, um 1. die Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen und die Ausstellung der Seediensttauglichkeitszeugnisse zu gewährleisten, 2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen Ärzte sicherzustellen, 3. die Abrechnung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen mit den zugelassenen Ärzten zu gewährleisten, 4. Mehrfach-Seediensttauglichkeitsuntersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärzten zu vermeiden, 5. die Echtheit und die Gültigkeit von Seediensttauglichkeitszeugnissen festzustellen, 6. in anonymisierter Form statistische oder wissenschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.

(3) Im Seediensttauglichkeitsverzeichnis werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert 1. Familienname, Vorname, Geschlecht, 2. Geburtsdatum, 3. Geburtsort und Geburtsland, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Anschrift und Telekommunikationsdaten, 6. Funktion an Bord oder Dienststellung, 7. Name eines die Zulassung …

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