§ 13 SeeBewachV – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, laufende Aufzeichnungen über seine Geschäfte und Einsätze zu führen und Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die folgenden Aufzeichnungen sind anzufertigen sowie die folgenden Unterlagen und Belege zu sammeln: 1. Bewachungsvertrag mit Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses, 2. Dokumentation jedes Einsatzes nach Beendigung des Einsatzes mit den folgenden Angaben: a) Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des Seeschiffes, b) Reiseverlauf und Reisezeitraum durch das gefährdete Gebiet, c) Namen der eingesetzten Wachpersonen und die nach § 5 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen, d) Liste der mitgeführten Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einschließlich etwaiger Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Handelsgenehmigungen sowie einer Dokumentation über Verluste, Ersatz oder Verbrauch, 3. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Wachpersonen unter Angabe des Tages des Vertragsschlusses, 4. Nachweise über die Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der Wachpersonen sowie über Einarbeitung und …